Satzung des ADFC Rodgau e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club
Rodgau, abgekürzt ADFC Rodgau, und ist im Vereinsregister einzutragen.
Nach Eintragung beim Registergericht trägt er zusätzlich die
Bezeichnung e.V. Der Verein ist zuständig für die dem Landkreis
Offenbach angehörige Stadt Rodgau.
2. Sein Sitz ist Rodgau.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die männliche Form von Bezeichnungen gilt im folgenden
auch für die weibliche Form.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Lärmbekämpfung, die Energieersparnis, den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung, die Kriminal-prävention und den Sport zu fördern. Dazu macht er es sich zur Aufgabe
a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die verstärkte Nutzung des Fahrrades zu sorgen.
b) die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen
Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und
sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
a) die Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit
zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und
Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
b) die Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten
und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Radfahrens am Gesamtverkehr
und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
c) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen,
Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die
sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit,
der Verbesserung städtischer Lebens-bedingungen, der Jugendarbeit
und der Gesundheit widmen,
d) die Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die
Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung
von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
e) die Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Integration des Radfahrens in den öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhalten von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel, wobei die praktische Umsetzung durch Dritte mit (beratender) Unterstützung des ADFC Rodgau erfolgt,
f) die Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen,
insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
g) die Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder, wobei die praktische Umsetzung durch Dritte mit (beratender) Unterstützung des ADFC Rodgau erfolgt sowie zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen,
h) die Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport, nicht als Rennsport, durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen und durch die Förderung des Radwanderns.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen
werden. Natürliche Personen aus anderen Städten bzw. Gemeinden
können Mitglieder des ADFC Rodgau werden, wenn sie dies ausdrücklich
wünschen.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche
Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen
oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell
und materiell fördern.
5. Die Mitglieder des Vereins sind auch Mitglieder im ADFC Kreis Offenbach
e.V. , im ADFC Hessen e.V. und im ADFC e.V. (Bundesverband).
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand innerhalb
eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Ablehnung des Antrages ist mit Begründung
schriftlich mitzuteilen.
2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag
eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitragsmonat
und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat
fällig.
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von
mindestens drei Monaten zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen.
Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei
juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
4. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden
Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt
wurden, können Mitglieder durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Ebenso kann der Ausschluß wegen Beitragsrückstandes
erfolgen, wenn nach zweimaliger Mahnung immer noch kein Beitrag gezahlt
wurde. Die Mahnungen gewähren jeweils eine Frist von sechs Wochen
zum Einzahlen des ausstehenden Beitrages oder des noch jeweils fehlenden
Anteils.
5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
Das gleiche Recht steht jenen zu, deren Aufnahme verweigert wurde.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des
Vereins haben Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen
des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Zeitraum erlischt
nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige
üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht
ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die
Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme
für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Diese Person
hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie nur, wenn sie
selbst die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband), an den Landesverband Hessen, an den Kreisverband Kreis Offenbach und an die Ortsgruppe Rodgau. Über die Aufteilung der Beitragsanteile, die an den ADFC Rodgau gehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Alle Gremien sollen mit einer Frauenquote von mindestens 30% besetzt
werden. Langfristiges Ziel muß es sein, alle Gremien so mit Frauen
und Männern zu besetzen, wie sie in den Mitgliederzahlen repräsentiert
sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle
Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen
Aufgaben sind
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
und des Berichtes der Kassenprüfer;
b) die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c ) die Beschlußfassung über den Haushalt;
d ) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich mit
einem Vorschlag für die Tagesordnung und der Bekanntgabe der Frist
für die Einreichung von Anträgen einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf
schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens
10% ihrer stimmberechtigten Mitglieder statt. Für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Diese
beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei einem Zustellungsdienst
oder mit der Ablieferung im Hausbriefkasten.
4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder,
die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt
drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage.
Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch
die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Sitzungspräsidium,
dem kein Mitglieder des Vorstands angehören sollen. Die Versammlung
ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß einberufen
wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3-Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur einstimmig
beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht
möglich.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt,
so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden besten Ergebnissen eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen
erhalten hat.
8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem
Mitglied des Präsidiums und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zum Vorstand können
noch eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von Beisitzern gehören.
3. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht vertretungsberechtigt
gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein
konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung
möglich.
5. Der Vorstand kann nur im Rahmen des Vereinsvermögens tätig
werden.
6. Der Vorstand kann zur Bewältigung der laufenden Geschäfte
Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.
7. Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall eines Stellvertreters, zusammen. Er ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann auch schriftlich oder fernmündlich
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen.
8. Der Vorstand entsendet einen Vertreter in die Ortsgruppenvertretung.
Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen des ADFC Kreis Offenbach e.V. mit
beratender Stimme teil.
9. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Vereinsmitglieder können
mit beratender Stimme teilnehmen. Die Öffentlichkeit kann in begründeten
Fällen ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder
ergeht nicht. Fachreferenten können zu bestimmten Punkten eingeladen
werden.
10. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll,
müssen über 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Der Auflösungs-beschluß bedarf der Zustimmung von 75% der Anwesenden.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht
Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von
75% ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen
werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung sind Liquidatoren einzusetzen.
Liquidatoren sind die bisherigen Vorstandsmitglieder gemäß
§ 26 BGB. Zwei liquidatoren gemeinsam vertreten den Verein. Die Liquidatoren
bleiben so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das
Vermögen des Vereines auf den Vermögensnachfolger übertragen
ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Gemeinsam mit Behinderten e.V., Rodgau, wenn er zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Umweltschutz und für die Unfallverhütung. Sollte dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht gemeinnützig sein, fällt das Vermögen mit der genannten Zweckbindung an einen anderen Verein in Rodgau., soweit dieser als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d.§§ 51ff. AO anerkannt ist.
Stand: 13. März 2003
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